Neue StVO

Neue gesetzliche Bestimmungen in der Straßenverkehrs-Ordnung.

Zum 01.01.2017 ist die Übergangsregelung des § 37 Absatz 2 Nr.6 Satz 3 StVO weggefallen, so dass Radfahrer die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten haben, sofern keine besonderen Lichtzeichen für den Radverkehr vorhanden sind.

Seit 14.12.2016 sind die seit Längerem geplanten Änderungen der Straßenverkehrsordnung in Kraft:

  • Die Anordnungsmöglichkeit von Tempo 30 an innerörtlichen Straßen, insbesondere vor Schulen, Kindergärten etc. wurde erleichtert.
  • Aufsichtspersonen dürfen Kinder mit Fahrrädern auf Gehwegen begleiten. Zusätzlich haben Kinder unter 8 Jahren das Wahlrecht, alternativ zum Gehweg einen baulich getrennten Fahrradweg zu nutzen.
  • Es wurde klargestellt, dass die Rettungsgasse zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden ist.
  • Außerdem wurde ein Zusatzzeichen für E-Bikes eingeführt, um Radwege für bestimmte, bisher ausgenommene E-Bikes, freizugeben. Es handelt sich dabei um Kleinkrafträder, die sich mit Hilfe eines Elektroantriebs durch einen Dreh- oder Schaltknopf mit einer Geschwindigkeit von bis zu 25 km/h fahren lassen, auch ohne dass der Fahrer in die Pedale tritt, also Elektromofas, aber auch (schnelle) Pedeles.

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